Eine unselbstständige Stiftung ist in der Regel eine nicht-rechtsfähige und somit unselbstständige Treuhandstiftung. Es wird ein Vertrag zwischen dem Stifter und dem Träger (Treuhänder) oder per Verfügung von Todes wegen erstellt. Bestandteil des Vertrages ist die Satzung, in der der Stiftungszweck festgelegt wird. Statt eines Treuhandvertrags kann das Vermögen auch durch eine Schenkung unter Auflage übertragen werden.
Die nicht-rechtsfähige Stiftung ist nicht explizit im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Für sie findet das allgemeine Zivilrecht Anwendung, insbesondere das Schenkungsrecht (für die Übertragung von Vermögen) und das Auftragsrecht (für das Treuhandverhältnis), wobei jedoch die spezifischen Vereinbarungen im Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder vorrangig sind.
Treuhänder, die Dienstleistungen für die Treuhandstiftung erbringen, stammen in der Regel aus den Bereichen Vereine, rechtsfähige Stiftungen, Kirchengemeinden, Universitäten sowie Stiftungsverwaltungen (kommunale, kirchliche sowie Sparkassen und Banken).