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Umwandlung einer unselbständigen Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung: Prozess, Herausforderungen, Gestaltungsmöglichkeiten und steuerliche Aspekte
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Umwandlung einer unselbständigen Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung: Prozess, Herausforderungen, Gestaltungsmöglichkeiten und steuerliche Aspekte

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Die Umwandlung einer unselbstständigen Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung ist ein komplexer Prozess, der sowohl rechtliche als auch steuerliche Herausforderungen mit sich bringt. Diese Umwandlung erfolgt nicht durch einen gesetzlich vorgeschriebenen Mechanismus, sondern setzt eine präzise Vertragsgestaltung voraus. Der Prozess umfasst die Gründung der rechtsfähigen Stiftung, die Übertragung von Vermögensgegenständen und die Beendigung der unselbstständigen Stiftung. Verschiedene rechtliche, steuerliche und operative Überlegungen müssen dabei berücksichtigt werden.

Phase 1: Situationsanalyse und Prozessabstimmung

Gründe für die Umwandlung

Es gibt zahlreiche Gründe, eine unselbstständige Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung umzuwandeln. Oftmals wird die unselbstständige Stiftung, auch als Treuhandstiftung bezeichnet, als flexible Startform gewählt. Doch im Laufe der Zeit kann sich der Wunsch ergeben, der Stiftung eine eigenständige Rechtsform zu geben. Dies kann durch ein erheblich gesteigertes Stiftungskapital, veränderte operative Anforderungen oder den Wunsch nach größerer Unabhängigkeit und Außenwahrnehmung bedingt sein.

Bedeutung der Satzungsgestaltung

Bereits bei der Gründung der unselbstständigen Stiftung sollte der Stifter die Möglichkeit einer späteren Umwandlung in Erwägung ziehen. Ist diese Option in der Satzung vorgesehen, gestaltet sich die Umwandlung deutlich einfacher. Fehlen entsprechende Regelungen, kann der Prozess aufwendiger und rechtlich komplexer werden. Es ist ratsam, den Stifterwillen sowohl im Stiftungsgeschäft als auch in der Satzung so klar wie möglich zu formulieren, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.

Einzelrechtsnachfolge als Umwandlungsweg

Die Umwandlung erfolgt durch Einzelrechtsnachfolge, bei der alle Vermögensgegenstände, Rechte und Pflichten der unselbstständigen Stiftung einzeln auf die rechtsfähige Stiftung übertragen werden. Eine Gesamtrechtsnachfolge, wie sie im Umwandlungsgesetz vorgesehen ist, ist hier nicht anwendbar, da unselbstständige Stiftungen keine juristischen Personen sind. Eine rechtlich saubere und vollständige Übertragung ist notwendig, um die wirtschaftliche Selbstständigkeit der neuen Stiftung sicherzustellen.

Phase 2: Vorbereitung der Umwandlung unter Berücksichtigung von steuerlichen Aspekten

Vorbereitung der Umwandlung

Ein zentraler Schritt der Umwandlung ist die Weisung des Stifters oder seiner Erben an den Stiftungstreuhänder. Diese Weisung legt fest, dass das Vermögen der unselbstständigen Stiftung auf die neu zu errichtende rechtsfähige Stiftung übertragen wird. Der Weisungsinhalt sollte alle notwendigen Schritte umfassen, um den Übergang rechtlich sauber zu gestalten. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass der Stiftungstreuhänder möglicherweise nicht immer den Weisungen des Stifters folgt. In solchen Fällen ist die genaue Prüfung des Treuhandverhältnisses notwendig, um festzustellen, wer die Entscheidungsgewalt hat.

Steuerliche Aspekte der Vermögensübertragung

Bei der Überführung des Vermögens einer Treuhandstiftung auf eine selbständige Stiftung sind verschiedene steuerliche Überlegungen besonders wichtig. Ein zentraler Punkt ist die Verwaltung des Stiftungsvermögens durch den Treuhänder. Das Vermögen der unselbstständigen Stiftung muss strikt vom sonstigen Vermögen des Treuhänders getrennt verwaltet werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass das Stiftungsvermögen nicht zivilrechtlich dem Treuhänder zugerechnet wird. Andernfalls würde die wirtschaftliche Selbstständigkeit der Stiftung gefährdet, und dies könnte steuerliche Nachteile nach sich ziehen.

Besonders im Hinblick auf die Schenkungsteuer sind mögliche Doppelbesteuerungen zu beachten. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) und § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gelten sowohl die

Erstausstattung einer Stiftung als auch freigebige Zuwendungen unter Lebenden als steuerpflichtige Vorgänge. Wenn das Vermögen zunächst auf den Treuhänder übertragen wurde, kann dies als schenkungsteuerpflichtige Zuwendung betrachtet werden. Eine erneute Übertragung des Vermögens auf die rechtsfähige Stiftung könnte dann ebenfalls eine Schenkungsteuer auslösen, da die Stiftung als Erwerberin gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG Steuerschuldnerin wäre. Dies könnte zu einer doppelten Steuerbelastung führen.

Geschäftsbesorgungsvertrag

Ein möglicher Weg, diese steuerlichen Fallstricke zu vermeiden, ist die Nutzung eines Geschäftsbesorgungsvertrags. In diesem Fall verwaltet der Treuhänder das Vermögen im Auftrag des Stifters, ohne eine eigene Verfügungsgewalt darüber zu erlangen. Dadurch würde keine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung stattfinden, da das Vermögen nicht in das Eigentum des Treuhänders übergeht. Wichtig ist jedoch, dass die vertraglichen Vereinbarungen klar regeln, dass der Treuhänder lediglich im Auftrag des Stifters handelt. Zudem müssen die Anforderungen der §§ 60 ff. der Abgabenordnung (AO) eingehalten werden, um sicherzustellen, dass die steuerlichen Vorteile der Stiftung nicht gefährdet werden.

Erfassung des Stiftungsvermögens

Ein entscheidender Schritt in der Vorbereitung der Umwandlung ist die genaue Erfassung des Stiftungsvermögens. Die Übertragung von Vermögensgegenständen auf die rechtsfähige Stiftung muss einzeln erfolgen, und dabei müssen alle Vermögenswerte klar bestimmt oder bestimmbar sein. Ein pauschaler Hinweis auf die Übertragung des gesamten Vermögens ist rechtlich nicht ausreichend. Der Blick in Jahresabschlüsse, Bilanzen und sonstige Vermögensaufstellungen der Stiftung kann helfen, das zu übertragende Vermögen vollständig zu erfassen.

Besondere Formvorschriften bei der Vermögensübertragung

Bestimmte Vermögensgegenstände, wie zum Beispiel Immobilien oder Geschäftsanteile, unterliegen besonderen rechtlichen Anforderungen bei der Übertragung. So ist die Übertragung von Grundstücken oder GmbH-Anteilen notariell zu beurkunden.

Phase 3: Errichtung der neuen rechtsfähigen Stiftung

Gesetzliche Vorgaben für die Errichtung der neuen rechtsfähigen Stiftung

Die Errichtung der rechtsfähigen Stiftung erfolgt nach den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben, die unter anderem ein schriftliches Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde erfordern. Als Stifter kann entweder der ursprüngliche Stifter der unselbstständigen Stiftung oder der Stiftungstreuhänder in seinem Auftrag auftreten.

Gestaltung der neuen Stiftungssatzung

Die neue Stiftungssatzung bietet dem Stifter zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten. Er kann neue Organe, Richtlinien und Anlagegrundsätze festlegen, die es in der unselbstständigen Stiftung nicht gab. Dabei sollten steuerliche Besonderheiten beachtet werden, insbesondere wenn die unselbstständige Stiftung gemeinnützig war und dieser Status beibehalten werden soll. Auch steuerliche Fallstricke wie die Mittelfehlverwendung müssen vermieden werden, indem die Zwecke der alten und neuen Stiftung identisch gehalten werden.

Phase 4: Anerkennung der rechtsfähigen Stiftung und Übertragung des Vermögens

Übertragung des Vermögens

Sobald die rechtsfähige Stiftung anerkannt ist, muss das Vermögen der unselbstständigen Stiftung auf die neue Stiftung übertragen werden. Dies erfolgt in der Regel durch einen Übertragungsvertrag zwischen dem Treuhänder und der neuen Stiftung. Auch hier sollten steuerliche Aspekte beachtet werden, um unnötige steuerliche Belastungen zu vermeiden. Der Vertrag sollte klar und präzise formuliert sein, um eine rechtssichere Übertragung sicherzustellen.

Zustimmung der Vertragspartner

Sollte die unselbstständige Stiftung bereits vertragliche Verpflichtungen eingegangen sein, ist die Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner notwendig, um die Verträge auf die neue Stiftung zu übertragen. Dies betrifft beispielsweise Mietverträge oder andere Verpflichtungen. Ohne diese Zustimmung bleibt die unselbstständige Stiftung, bzw. der Treuhänder, weiterhin Vertragspartner. Es ist daher ratsam, die Vertragspartner frühzeitig in den Umwandlungsprozess einzubinden.

Phase 5: Beendigung der unselbstständigen Stiftung bzw. des Treuhandverhältnisses

Beendigung der unselbstständigen Stiftung

Sobald das gesamte Vermögen der unselbstständigen Stiftung auf die neue rechtsfähige Stiftung übertragen wurde, endet das Treuhandverhältnis in der Regel automatisch. Es ist jedoch empfehlenswert, die Beendigung schriftlich zu dokumentieren, um rechtliche Klarheit zu schaffen.

Fazit

Die Umwandlung einer unselbstständigen Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung bietet zahlreiche Vorteile, erfordert jedoch eine sorgfältige Planung. Sowohl rechtliche als auch steuerliche Aspekte spielen eine wesentliche Rolle. Mit einer durchdachten Vorgehensweise kann die Stiftung ihre Ziele erfolgreich weiterverfolgen und von den Vorteilen einer eigenständigen Rechtsform profitieren, ohne unnötige steuerliche Belastungen in Kauf zu nehmen.

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Erscheinungsdatum:

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Über uns: Wir sind Steuerberater in Hamburg und bieten eine umfassende Beratung, insbesondere bei der Gründung und Verwaltung von Familienstiftungen und gemeinnützigen Stiftungen. Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns unverbindlich oder werfen Sie einen Blick in unsere FAQ.

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